Schul- und Hausordnung

Die Schulordnung wurde aufgrund § 23 Schulgesetz aufgestellt und erhält im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes Regelungen, die zur Aufrechterhaltung und Ordnung des Schulbetriebs dienen.

Bei der Abfassung der Hausordnung sind Schulleitung, Lehrerkollegium und Schulkonferenz von der Voraussetzung ausgegangen, dass die Hausordnung kein Verbotsverzeichnis sein soll, sondern vielmehr Rahmenbedingungen vorgibt, die ein gemeinsames Lernen und Arbeiten ermöglichen.

Schulordnung

1 Teilnahmepflicht am Unterricht (§1 Schulbesuchsverordnung)

1.1 Mit der Anmeldung ist jede*r Schüler*in verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Erziehungsberechtigte und die für die Berufserziehung Mitverantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass die Schüler*innen diesen Verpflichtungen nachkommen.

1.2 Religionsmündige Schüler*innen, die sich aus Glaubens- und Gewissensgründen vom Religionsunterricht abmelden wollen, geben innerhalb von zwei Wochen nach Beginn eines Schulhalbjahres über das Sekretariat eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleitung ab. Einzelheiten sind aus einem über die Religionslehrer erhältlichen Merkblatt zu ersehen. Schüler*innen, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, müssen alternativ das Fach Ethik besuchen, soweit dies angeboten wird.

2 Verhinderung der Teilnahme am Unterricht – Entschuldigungspflicht (§ 2 Schulbesuchsverordnung)
Ist ein*e Schüler*in aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule – bei Berufsschülern auch dem Ausbildungsbetrieb – unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler*innen die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler*innen für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule, ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

Beispiel zur Entschuldigungspflicht

Freitag Samstag Sonntag Montag Dienstag
Erster Tag der Verhinderung: Anruf in der Schule Spätester Zeitpunkt für die Abgabe der schriftlichen Entschuldigung

Ferientage zählen als Werktage; eine Abgabe einer Entschuldigung nach den Ferien ist daher verspätet (=unwirksam).

Wird die schriftliche Entschuldigung nicht ordnungsgemäß vorgelegt, wird das Fehlen als Schulversäumnis gewertet.

2.2 Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn, bei Teilzeitschulen von mehr als drei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

2.3 Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Schülerin, der Teilnahmepflicht gemäß § 1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann die Schulleitung vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen und unter den gleichen Voraussetzungen bei langen Erkrankungen kann die Schulleitung auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

3.0 Befreiung und Beurlaubung (§ 3 ff. Schulbesuchsverordnung)

3.1 Befreiung und Beurlaubung vom Unterricht oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen sind nur auf rechtzeitigen, schriftlichen Antrag gemäß der Schulbesuchsverordnung möglich.

3.2 Dem Antrag auf Befreiung vom Unterricht und von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen aus gesundheitlichen Gründen ist auf Anforderung durch die Schulleitung ein ärztliches Zeugnis beizufügen.

3.3 Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist nach § 4 und § 5 der Schulbesuchsverordnung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich.

3.4 Eine Beurlaubung von Berufsschüler*innen im letzten Schulhalbjahr vor der Abschlussprüfung sowie bei Blockunterricht ist nicht zulässig (§ 5 Abs. 2 Schulbesuchsverordnung).

3.5 Es genehmigen:

Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden: Fachlehrer*innen dieser Stunden

Befreiung und Beurlaubung bis zu 2 Tagen: Klassenlehrer*in

Befreiung und Beurlaubung darüber hinaus: Schulleiter*in

Beurlaubung aus betrieblichen Gründen: Schulleiter*in

Werden die genannten Bestimmungen unter Punkt 2 und 3 nicht eingehalten, gelten die versäumten Stunden als nicht entschuldigt.

Bei nicht ordnungsgemäßer Entschuldigung bzw. Beurlaubung müssen die Fachlehrer eine versäumte Leistungsfeststellung mit der Note „ungenügend“ (in den Beruflichen Gymnasien mit 0 Punkten) bewerten.

Bei ordnungsgemäßer Entschuldigung bzw. Beurlaubung können Leistungsfeststellungen ohne vorherige Ankündigung nach der Rückkehr des Schülers/ der Schülerin jederzeit nachgeholt werden. Die Entscheidung über die Möglichkeit des Nachholens treffen die Fachlehrer*innen.

4 Unterrichtspraxis

4.1 Die Grundsätze und Maßstäbe der Beurteilungen von Schülerleistungen ergeben sich aus den Bestimmungen über die Noten (Notenbildungsverordnung) und den Anforderungen der Bildungspläne.

4.2 Die Gewichtung der Einzelbeurteilung zur Bildung einer Gesamtnote in einem Fach gibt der Fachlehrer/die Fachlehrerin zu Beginn eines Schuljahres bekannt.

4.3 Klassenarbeiten geben Auskunft über den Unterrichtserfolg und den Kenntnisstand einer Klasse und können in der Regel nur nach einer abgeschlossenen Unterrichtseinheit eingesetzt werden; sie sind in der Regel anzukündigen. Die Anzahl der Klassenarbeiten ergibt sich aus § 9 der Notenbildungsverordnung.

4.4 Schriftliche Wiederholungsarbeiten geben Aufschluss über den Unterrichtserfolg der unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden und sollen höchstens 20 Minuten umfassen.

4.5 Der/die Schüler*in ist für die Leistungsnachweise mitverantwortlich und hat das Recht, seinen/ihren Leistungsstand zu erfahren.

5 Informationsrechte der Eltern und Ausbildungsbetriebe

5.1 Die Schulleitung bzw. der/ die Klassenlehrer*in kann die Eltern – bei Berufsschülern auch den Ausbildungsbetrieb – über relevante Themen informieren, bspw. über eine Versetzungsgefährdung.

5.2 Volljährige Schüler können dem schriftlich widersprechen, ein entsprechender formloser Antrag muss im Sekretariat abgegeben werden.

6 Schülermitverantwortung (SMV)

Die SMV ist ein wichtiges Sprachrohr der Schülerinnen und Schüler und gestaltet das Schulleben aktiv mit.

6.1 Im Interesse der Organisation und im Sinne demokratischer Gepflogenheiten liegt es, dass SMV-Sitzungen mindestens zwei Tage zuvor, Schülerversammlungen acht Tage zuvor beim Schulleiter beantragt und die Tagesordnung am „Schwarzen Brett“ ausgehängt werden.

6.2 Die SMV informiert die Schulleitung über die Ergebnisse (Protokoll) der Besprechungen.

6.3 Die SMV-Tätigkeit sollte grundsätzlich mit den Verbindungslehrer*innen abgesprochen werden.

Hausordnung

Die Schule ist ein sozialer Raum, in dem sich Schüler*innen, Lehrkräfte und andere Mitarbeiter*innen der Schule begegnen. Ziel der gemeinsamen Arbeit ist die Ausbildung der Schüler*innen in einer für alle angenehmen Atmosphäre. Deshalb gehen wir höflich, korrekt und rücksichtsvoll miteinander um und achten die Person des anderen. Wir übernehmen gemeinsam Verantwortung für die Schule als unseren Lebensraum. In diesem Sinne sind auch die folgenden Regeln, die ein angenehmes Miteinander fördern sollen, zu verstehen.

Unser Leitbild

  • Die Hans-Thoma-Schule versteht sich als das berufliche Bildungszentrum für die Region Hochschwarzwald. Wir orientieren unser Bildungsangebot am Bedarf der Region und beziehen den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wandel im Unterricht mit ein.
  • In unterschiedlichen Fachrichtungen und Bildungsgängen qualifizieren wir die Schüler*innen bestmöglich entsprechend ihrer individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten: Wir bereiten sie auf die sich verändernden Anforderungen des Berufslebens vor und fördern ihre persönliche Entwicklung.
  • Zum Schutze der uns anvertrauten Jugendlichen tolerieren wir keine Gewalt und kein Fehlverhalten. Das Zusammenleben an unserer Schule ist geprägt von Fairness und Respekt gegenüber dem Einzelnen und der Gemeinschaft.

1 Verhalten im Schulgebäude und in den Klassenzimmern
1.1 Der Unterricht wird durch Schüler*in und Lehrer*in pünktlich begonnen.

1.2 Fehlt 5 Minuten nach Unterrichtsbeginn der/die Fachlehrer*in, so meldet dies der/die Klassensprecher*in im Sekretariat.

1.3 Alle Mitglieder der Schulgemeinschaft sind für die Ordnung und Sauberkeit in der gesamten Schule mitverantwortlich. Deshalb werfen sie Abfälle in die entsprechenden Abfalleimer und sorgen dafür, dass nach Unterrichtsende aufgestuhlt wird.

Die Klassenordner*innen übernehmen zeitweise für die Klassengemeinschaft folgende Aufgaben:

  • Tafelputzen (nach jeder Unterrichtsstunde)
  • Licht löschen bei Verlassen des Raums
  • Fenster schließen bei Verlassen des Raums
  • Aufstuhlen nach Unterrichtsende

Die Lehrkräfte unterstützen die Schüler*innen bei der Organisation dieser Aufgaben.

Für mutwillige Beschädigung oder Entwendung von Gegenständen haften die Schüler*innen.

1.4 Für das Verhalten in den Fachräumen, Werkstätten, Sporthallen, auf dem Campus des Bildungszentrums Hochschwarzwald, in der Mensa sowie im Umgang mit Daten und Maschinen gibt es spezielle Regelungen, die Bestandteil dieser Hausordnung sind. Sie werden den Schüler*innen durch die verschiedenen Fachlehrkräfte bekannt gegeben.

1.5 Der Betrieb von der elektronischen Kommunikation oder Datenspeicherung dienenden Geräten während des Unterrichts ist nur bei ausdrücklicher Genehmigung durch die jeweilige Lehrkraft erlaubt. Ansonsten sind die Geräte auszuschalten. Wer bei Klassenarbeiten oder Prüfungen solche Geräte mit sich führt, begeht einen Täuschungsversuch.

2 Verhalten in den Pausen und Freistunden
2.1 In den großen Pausen und Freistunden stehen den Schüler*innen in der Regel die Klassenzimmer, die Eingangshallen, das Campusgelände des Bildungszentrums Hochschwarzwald und die Mensa zur Verfügung.

2.2 Auf dem gesamten Campus des Bildungszentrums Hochschwarzwald ist Rauchen nicht erlaubt. Das Mitbringen und der Konsum von Alkohol und anderen Drogen ist auf dem gesamten Campus untersagt.

2.3 Das Verlassen des Schulgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Wir machen darauf aufmerksam, dass im Rahmen des Schulbesuchs notwendige Wege noch von den Schülerversicherungen abgedeckt sind, dass aber bei schulisch nicht begründetem Verlassen des Schulgeländes der Versicherungsschutz erlischt.
Bei Verstößen gegen die Schul- und Hausordnung können gem. § 90 SchulG Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen getroffen werden.

Inkrafttreten:
Die Schul- und Hausordnung wurde im Einvernehmen zwischen Schulleitung, Lehrerkollegium und Schülermitverantwortung in der Gesamtlehrerkonferenz am 8. Dezember 2016 verabschiedet und von der Schulkonferenz bestätigt.

Sie tritt mit dem Beginn des Schuljahres 2017/18 in Kraft.
Titisee-Neustadt, Juni 2017
gez. Dorothee Brendel, OStDin
Schulleiterin